Kern des Streitgegenstands bilde die Frage, ob der Verzicht des Beschwerdeführers auf das vertragliche Entgelt zurecht erfolgt sei oder nicht. Er vertrete als (ehemaliger) Verwaltungsratspräsident der G.________ AG klar die Auffassung, dass die Unterzeichnung des Verzichts zurecht und insbesondere bei voller Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei. Er habe den Beschwerdeführer seit Jahren persönlich gekannt und um seinen Gesundheitszustand genau Bescheid gewusst. Er sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer damals urteilsfähig gewesen sei.