Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhalte, handle es sich ausschliesslich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, welche vor den Zivilinstanzen zu klären sei. Vorliegend sei denn auch bereits ein Zivilverfahren zwischen dem Beschwerdeführer einerseits (als Kläger) und der G.________ AG und den Erben des inzwischen verstorbenen E.________ andererseits (als Beklagte) hängig, und zwar derzeit beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (CIV 20 1498). Kern des Streitgegenstands bilde die Frage, ob der Verzicht des Beschwerdeführers auf das vertragliche Entgelt zurecht erfolgt sei oder nicht.