3 7. Der Beschuldigte bringt vor, er bestreite jegliche Form einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Er habe nie in der Absicht gehandelt, den Beschwerdeführer zu täuschen und/oder ihn am Vermögen zu schädigen. Er habe vielmehr stets nach bestem Wissen und Gewissen in seiner Funktion als (damaliger) Präsident des Verwaltungsrates der G.________ AG gehandelt. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhalte, handle es sich ausschliesslich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, welche vor den Zivilinstanzen zu klären sei.