Es liege klar ein Vermögensschaden vor. Selbst wenn man mit der Staatsanwaltschaft einen Versuch annehmen würde, so wäre dieser strafbar und eine Strafuntersuchung wäre zu eröffnen. Ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) liege nicht vor. Im Übrigen wäre ein solcher durch ein Gericht zu beurteilen.