Die Täuschung sei arglistig gewesen. Aufgrund des Gesundheitszustandes (Demenz) und der daraus folgenden Urteilsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen, die Angaben betreffend Verweigerung der Steuerverwaltung zu überprüfen. Die Frage der Urteilsfähigkeit sei also beim Betrug – entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft – von Bedeutung. Zudem sei dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Parteistellung eine Überprüfung bei der Steuerverwaltung nicht möglich gewesen. Ausserdem habe der Beschuldigte ein Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Es liege klar ein Vermögensschaden vor.