5. Zur Begründung der Beschwerde hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, dass eine Täuschung über Tatsachen sowie ein Irrtum vorliege. Der Beschuldigte habe ihn über vier Tatsachen getäuscht: Erstens, dass die Steuerverwaltung die Zahlung verhindere, zweitens er das Entgelt nicht mehr verdiene, drittens er nicht mehr auf das Entgelt angewiesen sei und viertens ein freiwilliger und unbeeinflusster Verzicht vorliege. Die Täuschung sei arglistig gewesen.