Wusste der Angezeigte hingegen um die fehlende Handlungs- und/oder Urteilsfähigkeit des Privatklägers, so musste ihm – zumal er selber Jurist ist – bereits im Tatzeitpunkt klar sein, dass die Erklärung ungültig sein wird, und es läge höchstens ein (strafloses) Putativdelikt vor. Der Sachverhalt, auf dessen Wille des Täters gerichtet ist, in casu die Erlangung einer ungültigen Verzichtserklärung, die keinerlei Rechtswirkung entfaltet, erfüllt keinen Straftatbestand […].