Auch für eine versuchte Tatbegehung ist zwingend Vorsatz erforderlich. Wusste der Angezeigte nun über die Handlungsunfähigkeit des Privatklägers nicht Bescheid, sondern war vielmehr im Glauben, er sei handlungsfähig, so befand er sich in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB), und es gilt wiederum das bereits Gesagte, d.h. es fehlt an der Arglist. Wusste der Angezeigte hingegen um die fehlende Handlungs- und/oder Urteilsfähigkeit des Privatklägers, so musste ihm – zumal er selber Jurist ist – bereits im Tatzeitpunkt klar sein, dass die Erklärung ungültig sein wird, und es läge höchstens ein (strafloses) Putativdelikt vor.