War der Privatkläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung tatsächlich urteils- und damit auch handlungsunfähig, so ist die Erklärung ohnehin ungültig, und es käme einzig eine versuchte Tatbegehung in Frage, da ein Taterfolg (Vermögensschaden) diesfalls nicht eingetreten wäre, denn der Privatkläger hätte seine Ansprüche ja nicht verloren. Auch für eine versuchte Tatbegehung ist zwingend Vorsatz erforderlich.