War nämlich der Privatkläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verzichtserklärung urteilsfähig, dann entfällt das Erfordernis der Arglist entsprechend den obigen Ausführungen von vornherein, und das Verhalten des Beschuldigten und allfälliger Tatbeteiligter ist straflos. War der Privatkläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung tatsächlich urteils- und damit auch handlungsunfähig, so ist die Erklärung ohnehin ungültig, und es käme einzig eine versuchte Tatbegehung in Frage, da ein Taterfolg (Vermögensschaden) diesfalls nicht eingetreten wäre, denn der Privatkläger hätte seine Ansprüche ja nicht verloren.