2 zeichnung der Erklärung genügt, kann offengelassen werden. Denn letztlich spielt die Frage der Urteilsfähigkeit keine Rolle dafür, ob vorliegend der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist oder nicht. War nämlich der Privatkläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verzichtserklärung urteilsfähig, dann entfällt das Erfordernis der Arglist entsprechend den obigen Ausführungen von vornherein, und das Verhalten des Beschuldigten und allfälliger Tatbeteiligter ist straflos.