Nun wird von Seiten der Vertretung der Privatklägerschaft ins Feld geführt, der Privatkläger sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenzerkrankung urteilsunfähig gewesen, woraus sich unter anderem eine höhere Schutzbedürftigkeit ergebe und daraus folgernd niedrigere Anforderungen an die Arglist zu stellen seien. Als Beweis für die fehlende Urteilsfähigkeit wird auf eine Bescheinigung des Hausarztes vom 13. November 2019 verwiesen (Anzeigebeilage 10), der dem Privatkläger eine fehlende Handlungsfähigkeit seit dem 12. März 2015 attestiert,