4. Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Nun wird von Seiten der Vertretung der Privatklägerschaft ins Feld geführt, der Privatkläger sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenzerkrankung urteilsunfähig gewesen, woraus sich unter anderem eine höhere Schutzbedürftigkeit ergebe und daraus folgernd niedrigere Anforderungen an die Arglist zu stellen seien.