Die Beschuldigten hätten im Zeitpunkt der Unterzeichnung gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig gewesen sei, und sie hätten in der Erklärung tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt; namentlich, dass der Beschwerdeführer diese Leistungen nicht mehr verdiene, er auf diese Leistungen nicht angewiesen sei und dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern die weitere Auszahlung der Leistung verhindere.