3. In seiner Strafanzeige vom 17. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte sowie allenfalls Mitbeteiligte hätten sich des Betrugs oder anderer strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Dies, indem sie den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 oder danach eine Erklärung hätten unterzeichnen lassen, in welcher dieser auf ihm zustehende finanzielle Leistungen in der Höhe von monatlich CHF 5’000.00 bis zu seinem Lebensende verzichtet habe.