unter Kostenund Entschädigungsfolge. In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragte am 16. September 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.