1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und evtl. weitere Tatbeteiligte wegen angeblichen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen den Beschuldigten sowie allfällige Mitbeteiligte gemäss Strafanzeige vom 17. Juni 2020 zu eröffnen; unter Kostenund Entschädigungsfolge.