Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 317 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2020 (EO 20 6629) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und evtl. weitere Tatbeteiligte wegen an- geblichen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen den Beschuldigten sowie allfällige Mitbeteiligte gemäss Strafanzeige vom 17. Juni 2020 zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragte am 16. September 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der (gültig verbeiständete) Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In seiner Strafanzeige vom 17. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte sowie allenfalls Mitbeteiligte hätten sich des Betrugs oder anderer strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Dies, indem sie den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 oder danach eine Erklärung hätten unterzeichnen lassen, in welcher dieser auf ihm zustehende finanzielle Leistungen in der Höhe von monat- lich CHF 5’000.00 bis zu seinem Lebensende verzichtet habe. Die Beschuldigten hätten im Zeitpunkt der Unterzeichnung gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig gewesen sei, und sie hätten in der Erklärung tatsachenwidrige Behaup- tungen aufgestellt; namentlich, dass der Beschwerdeführer diese Leistungen nicht mehr verdiene, er auf diese Leistungen nicht angewiesen sei und dass die Steuer- verwaltung des Kantons Bern die weitere Auszahlung der Leistung verhindere. 4. Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Nun wird von Seiten der Vertretung der Privatklägerschaft ins Feld geführt, der Privatkläger sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenzerkrankung ur- teilsunfähig gewesen, woraus sich unter anderem eine höhere Schutzbedürftigkeit ergebe und daraus folgernd niedrigere Anforderungen an die Arglist zu stellen seien. Als Beweis für die fehlende Urteils- fähigkeit wird auf eine Bescheinigung des Hausarztes vom 13. November 2019 verwiesen (Anzeige- beilage 10), der dem Privatkläger eine fehlende Handlungsfähigkeit seit dem 12. März 2015 attestiert, dies gestützt auf seinerzeit durchgeführte kognitive Tests im Spital SRO Oberaargau (Anzeigebeilage 11). Ob dies als Beweis für eine fehlende Urteils- oder Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Unter- 2 zeichnung der Erklärung genügt, kann offengelassen werden. Denn letztlich spielt die Frage der Ur- teilsfähigkeit keine Rolle dafür, ob vorliegend der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist oder nicht. War nämlich der Privatkläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verzichtserklärung urteilsfähig, dann entfällt das Erfordernis der Arglist entsprechend den obigen Ausführungen von vornherein, und das Verhalten des Beschuldigten und allfälliger Tatbeteiligter ist straflos. War der Privatkläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung tatsächlich urteils- und damit auch handlungsunfähig, so ist die Erklärung ohnehin ungültig, und es käme einzig eine versuchte Tatbegehung in Frage, da ein Taterfolg (Vermögens- schaden) diesfalls nicht eingetreten wäre, denn der Privatkläger hätte seine Ansprüche ja nicht verlo- ren. Auch für eine versuchte Tatbegehung ist zwingend Vorsatz erforderlich. Wusste der Angezeigte nun über die Handlungsunfähigkeit des Privatklägers nicht Bescheid, sondern war vielmehr im Glau- ben, er sei handlungsfähig, so befand er sich in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB), und es gilt wiederum das bereits Gesagte, d.h. es fehlt an der Arglist. Wusste der Angezeigte hingegen um die fehlende Handlungs- und/oder Urteilsfähigkeit des Privatklägers, so musste ihm – zumal er selber Ju- rist ist – bereits im Tatzeitpunkt klar sein, dass die Erklärung ungültig sein wird, und es läge höchstens ein (strafloses) Putativdelikt vor. Der Sachverhalt, auf dessen Wille des Täters gerichtet ist, in casu die Erlangung einer ungültigen Verzichtserklärung, die keinerlei Rechtswirkung entfaltet, erfüllt keinen Straftatbestand […]. 5. Zur Begründung der Beschwerde hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, dass eine Täuschung über Tatsachen sowie ein Irrtum vorliege. Der Beschul- digte habe ihn über vier Tatsachen getäuscht: Erstens, dass die Steuerverwaltung die Zahlung verhindere, zweitens er das Entgelt nicht mehr verdiene, drittens er nicht mehr auf das Entgelt angewiesen sei und viertens ein freiwilliger und unbeein- flusster Verzicht vorliege. Die Täuschung sei arglistig gewesen. Aufgrund des Ge- sundheitszustandes (Demenz) und der daraus folgenden Urteilsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen, die Angaben betreffend Ver- weigerung der Steuerverwaltung zu überprüfen. Die Frage der Urteilsfähigkeit sei also beim Betrug – entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft – von Be- deutung. Zudem sei dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Parteistellung eine Überprüfung bei der Steuerverwaltung nicht möglich gewesen. Ausserdem habe der Beschuldigte ein Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Es liege klar ein Vermö- gensschaden vor. Selbst wenn man mit der Staatsanwaltschaft einen Versuch an- nehmen würde, so wäre dieser strafbar und eine Strafuntersuchung wäre zu eröff- nen. Ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) liege nicht vor. Im Übrigen wäre ein solcher durch ein Ge- richt zu beurteilen. Schliesslich liege kein strafloses Putativdelikt vor, denn der Wil- le des Beschuldigten sei nicht einfach auf die Erlangung einer ungültigen Ver- zichtserklärung gerichtet gewesen, sondern darauf, die Einstellung der monatlichen Zahlungen an den Beschwerdeführer zu erreichen und so die gewinnminimieren- den Ausgaben der G.________ AG zu vermeiden. Die erschlichene Erklärung habe dazu gedient, künftige Zahlungen zu vermeiden und hierfür einen «Beleg» zu ha- ben. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert im Kern, es liege unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt urteilsfähig gewesen sei oder nicht, mangels Arglist offenkundig kein Betrug vor. 3 7. Der Beschuldigte bringt vor, er bestreite jegliche Form einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Er habe nie in der Absicht gehandelt, den Beschwerdeführer zu täuschen und/oder ihn am Vermögen zu schädigen. Er habe vielmehr stets nach bestem Wissen und Gewissen in seiner Funktion als (damali- ger) Präsident des Verwaltungsrates der G.________ AG gehandelt. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhalte, handle es sich ausschliesslich um eine zivil- rechtliche Angelegenheit, welche vor den Zivilinstanzen zu klären sei. Vorliegend sei denn auch bereits ein Zivilverfahren zwischen dem Beschwerdeführer einerseits (als Kläger) und der G.________ AG und den Erben des inzwischen verstorbenen E.________ andererseits (als Beklagte) hängig, und zwar derzeit beim Regionalge- richt Emmental-Oberaargau (CIV 20 1498). Kern des Streitgegenstands bilde die Frage, ob der Verzicht des Beschwerdeführers auf das vertragliche Entgelt zurecht erfolgt sei oder nicht. Er vertrete als (ehemaliger) Verwaltungsratspräsident der G.________ AG klar die Auffassung, dass die Unterzeichnung des Verzichts zu- recht und insbesondere bei voller Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei. Er habe den Beschwerdeführer seit Jahren persönlich gekannt und um seinen Gesundheitszustand genau Bescheid gewusst. Er sei sich sicher, dass der Be- schwerdeführer damals urteilsfähig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es bisher nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen, obschon er für diese Tatsache (zivilprozessual betrachtet) beweispflichtig wäre, da die Urteilsfähigkeit einer Per- son vermutet werde. Angesichts dieser Ausgangslage zielten die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift an der Sache vorbei. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten sei nicht ersichtlich. 8. 8.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Op- fer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinwei- sen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Auf- gabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen 4 den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.). Einen Betrug im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Unter Täuschung versteht man jedes Verhalten, das dar- auf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 127 IV 163 E. 2). Nicht jede Täuschung, nicht jede List, wird von Art. 146 StGB erfasst; nur die arglistige Täuschung (BGE 119 IV 28 E. 3). Arglist ist unter anderem gegeben, wenn sich der Täter betrügerischer Ma- chenschaften bedient. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren, aber auch das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ausserdem wird die Arglist durch die Praxis dort bejaht, wo der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet, das von besonderer Hinterhältigkeit zeugt. Es kommt allerdings nicht alleine auf die Menge der Lügen an. Diese müssen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sein, dass auch ein kritisches Opfer getäuscht werden kann (BGE 119 IV 35 E. 3c). Einfache Lügen sind dann arglistig, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, die Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Getäuschte vom Täter von der Überprüfung abgehalten wird oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, das Opfer werde von einer Überprüfung absehen (BGE 135 IV 81, 122 IV 248, 119 IV 35). Die Arg- list wird bei einfachen Lügen auch dann bejaht, wenn der Täter ein ihm entgegen- gebrachtes besonderes Vertrauen ausnutzt (BGE 118 IV 38 E. 2). Die Täuschung muss beim Gegenüber einen Irrtum zur Folge haben. Ein Irrtum besteht in der Ab- weichung zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Der Getäuschte muss aufgrund dieses Irrtums eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition vornehmen. Es handelt sich hier um ein Selbstschädigungsdelikt (THOMMEN, ZStrR 126 [2008], S. 17 ff., S 19). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdis- position muss mithin ein Motivationszusammenhang vorliegen (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 39 und Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 1.2 f.). Die Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen, sonst handelt es sich um Diebstahl (vgl. BGE 78 IV 84 E. 2). Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt des Vermögens- schadens (BGE 124 IV 241 E. 4c-d). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). 8.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerde- führer dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Er scheint die rechtserheblichen Aspekte des Zusammenhangs zwischen einem möglichen Betrug einerseits und der fragli- chen Urteils- und Handlungsfähigkeit andererseits zu verkennen. Die Beschwerde- kammer schliesst sich der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft an: 5 Der Regionale Staatsanwalt prüfte die Frage des Vorliegens eines Betrugs zu recht einerseits unter der Prämisse, C.________ sei im Zeitpunkt des Vorfalls urteilsfähig gewesen und andererseits unter der Prämisse, C.________ sei im Zeitpunkt des Vorfalls urteilsunfähig gewesen. Wenn davon ausge- gangen wird, C.________ sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung urteilsfähig gewesen, so konnte er […] ohne Weiteres freiwillig und unbeeinflusst auf die weiteren Zahlungen verzichten und es liegt klarerweise kein Betrug vor. In diesem Fall fehlt es an einer arglistigen Täuschung. Die Behaup- tungen, der Privatkläger sei auf die Zahlungen nicht angewiesen und er verdiene das Entgelt nicht mehr, sind pauschale Behauptungen, die für den angeblich Getäuschten von vornherein als wahr oder unwahr erkennbar sind, weil es sich um ihm bekannte Informationen über sich selber handelt. Auch die Feststellung, die Steuerverwaltung des Kantons Bern verhindere die weitere Auszahlung stellt keine arglistige Täuschung, sondern eine einfache Lüge dar. Unter der Annahme, C.________ sei im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung urteilsunfähig gewesen, was der Beschuldigte – wie vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht – gewusst habe, liegt ein strafloses Putativdelikt vor. Dem Beschuldigten als Jurist wäre ja in dem Fall bekannt gewesen, dass die Verzichtserklärung ungültig ist und keine Rechtswirkung entfaltet. Der Vermögensschaden könnte hier einzig im rechts- gültigen Verzicht liegen, welcher eben gerade nicht eingetreten ist. Die vorübergehende Einstellung der Zahlungen stellt keinen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB dar, weil der Beschwer- deführer seinen Anspruch ja nicht verloren hätte. Ob der Beschwerdeführer rechtsgültig auf seinen Anspruch verzichtet hat oder verzichten wollte, ist in einem Zivilverfahren zu klären. Sollte der Beschuldigte überdies – wovon mit Blick auf seine Ausführungen im Üb- rigen kaum auszugehen ist – im Oktober 2019 über die (potenzielle) Handlungsun- fähigkeit des Beschwerdeführers nicht Bescheid gewusst haben, sondern wäre vielmehr überzeugt gewesen, dieser sei urteils- und handlungsfähig, so hätte er sich eindeutig in einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befunden. Die «Ein- stellung der monatlichen Zahlungen an den Beschwerdeführer zu erreichen» wäre auch so nicht möglich gewesen. Entsprechend wäre wiederum der Schluss zu zie- hen, dass es – in Bezug auf einen versuchten Betrug – an der Arglist fehlt. Ferner- hin sei in Bezug auf die dargestellte mögliche vorübergehende Zahlungseinstellung ergänzt, dass durch eine solche keine Gefährdung in einem Masse erkennbar ist, dass das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wäre. 8.3 Insgesamt besteht weder ein Anfangsverdacht für einen (versuchten) Betrug noch für einen anderen Straftatbestand. Daran vermögen auch die gestellten Beweisan- träge nichts zu ändern; sie sind entsprechend abzuweisen. Eine mögliche andere Täterschaft ist im Übrigen nicht erkennbar. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende Beschuldigte hat zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das aussch- liesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungs- kosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit 6 Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung sei- ner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im Beschwerdeverfah- ren zu bezahlen. Diese Entschädigung wird mittels Pauschale ausgerichtet, weil Rechtsanwalt Dr. B.________ auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet hat. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8