Die für die Verfassung der Stellungnahme zur amtlichen Verteidigung angefallenen Aufwendungen von CHF 376.50 (inkl. Auslagen und MWST) stellen jedoch unnötigen Aufwand dar, der – analog der Kostenverlegung – nicht zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführerin 2 wird ihrem Obsiegen entsprechend ein Drittel des verbleibenden Betrags (CHF 3'902.95), ausmachend CHF 1'301.00 (inkl. Auslagen und MWST), als Teilentschädigung zugesprochen. Dieser Betrag wird mit den der Beschwerdeführerin 2 auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die ihr auszurichtende Teilentschädigung beläuft sich somit auf CHF 501.00.