12. Die Beschwerdeführerin 2 hat Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 28. September 2020 ein Honorar von total CHF 4'279.46 geltend. Der entsprechende Aufwand scheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich angemessen. Die für die Verfassung der Stellungnahme zur amtlichen Verteidigung angefallenen Aufwendungen von CHF 376.50 (inkl. Auslagen und MWST) stellen jedoch unnötigen Aufwand dar, der – analog der Kostenverlegung – nicht zu entschädigen ist.