Ähnlich verhielt es sich in einem jüngst vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in dem der Anwalt Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hatte, ohne seit Beginn des Strafverfahrens überhaupt noch Kontakt mit seinem Klienten gehabt zu haben und ohne eine Vollmacht einreichen zu können. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Anwalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2020 vom 15. September 2020). Nach dem Gesagten werden die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten, bestimmt auf CHF 300.00, gestützt auf Art. 417 StPO Rechtsanwalt B.________ persönlich auferlegt.