Indem er trotzdem auf der Legitimation des verstorbenen Beschuldigten und seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren beharrte, hat er die dem Gericht daraus entstandenen Aufwände zu verantworten. Ähnlich verhielt es sich in einem jüngst vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in dem der Anwalt Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hatte, ohne seit Beginn des Strafverfahrens überhaupt noch Kontakt mit seinem Klienten gehabt zu haben und ohne eine Vollmacht einreichen zu können.