Selbst wenn man die vom Regionalgericht geschaffene Ausnahme mitberücksichtigt, hätte dem Rechtsanwalt spätestens bei Erhalt der Verfügung vom 13. August 2020, mit welcher er auf die Problematik hingewiesen worden war, klar sein müssen, dass sein Mandat als erloschen anzusehen ist. Indem er trotzdem auf der Legitimation des verstorbenen Beschuldigten und seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren beharrte, hat er die dem Gericht daraus entstandenen Aufwände zu verantworten.