Dass sich das Ergreifen eines Rechtsmittels für einen Toten nicht mit zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbaren lässt, ist offensichtlich. Selbst wenn man die vom Regionalgericht geschaffene Ausnahme mitberücksichtigt, hätte dem Rechtsanwalt spätestens bei Erhalt der Verfügung vom 13. August 2020, mit welcher er auf die Problematik hingewiesen worden war, klar sein müssen, dass sein Mandat als erloschen anzusehen ist.