Dies ist mit ein Grund für die vom Regionalgericht angeordnete Ausnahme, wonach das Mandat bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens weitergeführt werden konnte. Mit dem Tod des Beschuldigten resp. spätestens mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens endete mangels einer prozessfähigen beschuldigten Person jedoch das amtliche Mandat. Somit hat Rechtsanwalt B.________ die Beschwerde im Namen des Beschuldigten ohne Auftrag eingereicht. Dass sich das Ergreifen eines Rechtsmittels für einen Toten nicht mit zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbaren lässt, ist offensichtlich.