Vorliegend hat Rechtsanwalt B.________ im Namen einer Person, welche bereits verstorben war, ein Rechtsmittel ergriffen. Zivilrechtlich betrachtet endet mit dem Tod des Auftraggebers der Auftrag (Art. 405 Abs. 1 des Bundesgesetztes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Zwar war Rechtsanwalt B.________ amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, weshalb die zivilrechtlichen Regeln nicht telquel auf das Verhältnis zwischen den beiden angewendet werden können. Dies ist mit ein Grund für die vom Regionalgericht angeordnete Ausnahme, wonach das Mandat bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens weitergeführt werden konnte.