417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person in diesem Sinne gilt unter Umständen auch der Rechtsbeistand. So ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, dem Rechtsbeistand einer Partei persönlich die Kosten aufzuerlegen, wenn er schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2013 vom 3. Januar 2014 E. 5.2; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 417 StPO). Vorliegend hat Rechtsanwalt B.___