Bereits rechtskräftig ist die Einziehung von CHF 37'735.98. Der Rest des beschlagnahmten Betrags von CHF 99'408.23, ausmachend CHF 20'220.25, hat das Regionalgericht der Beschwerdeführerin 2 auszuzahlen. 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).