Die Einnahmen, welche der Beschuldigte nach der Haftentlassung mit dem Verkauf von Ecstasy und Amphetamin an H.________ generierte, wurden nicht beschlagnahmt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf eine Ersatzforderung von CHF 3'952.00 erkannt. 10.4 Zusammengefasst beträgt die gegen die Erbmasse des Beschuldigten zu erhebende Ersatzforderung CHF 41'452.00. Zu deren Sicherung bleibt die Beschlagnahme im selben Umfang aufrechterhalten. Bereits rechtskräftig ist die Einziehung von CHF 37'735.98.