Die Vortat kann damit als erstellt gelten. Weiter bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2017, MDMA-Pillen für CHF 6.00- 10.00, MDMC-Pillen für CHF 4.00-6.00 und Amphetamin für CHF 10.00-16.00 verkauft zu haben (pag. 571 Z. 190 ff.). In Anbetracht dessen geben die von der Vorinstanz für die Berechnung der Ersatzforderung angenommenen Verkaufspreise zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Einnahmen, welche der Beschuldigte nach der Haftentlassung mit dem Verkauf von Ecstasy und Amphetamin an H.________ generierte, wurden nicht beschlagnahmt.