Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Nachdem der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 21. Juni 2017 bestritten hatte, an H.________ Drogen verkauft zu haben, gestand er dies in seinem Schreiben an Staatsanwalt F.________ vom 16. August 2017 ein. H.________ war ebenfalls geständig, die besagten Mengen vom Beschuldigten bezogen zu haben (Akten JFS F 14 2090, Zweite Einvernahme vom 28. Februar 2014) und wurde deswegen mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2014 rechtskräftig verurteilt. Die Vortat kann damit als erstellt gelten.