Der geschätzte einzuziehende Betrag ist folglich um die Hälfte zu kürzen und beläuft sich auf CHF 37'500.00. Dieser umfasst den gesamten Umsatz im fraglichen Zeitraum. Der exakt berechenbare Betrag von CHF 10'089.60 gemäss E. 10.1 hiervor ist darin folglich enthalten. Somit ist in Zusammenhang mit den über das UBS-Privatkonto erzielten Drogenumsätzen eine Ersatzforderung von total CHF 37'500.00 zu erheben. Diese übersteigt gesamthaft betrachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung nicht, womit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) gewahrt wird.