14 den Überlegungen der Vorinstanz kann nicht bereits die Zeit ab April 2009, sondern erst die Zeit ab Juli 2011 massgeblich sein (siehe oben, E. 7.1). Der einzuziehende Betrag ist daher verhältnismässig zu kürzen. Die Zeit von Juli 2011 bis Juli 2013 ist knapp halb so lang wie die von der Vorinstanz berücksichtigte Zeitspanne. Der geschätzte einzuziehende Betrag ist folglich um die Hälfte zu kürzen und beläuft sich auf CHF 37'500.00.