Bei deren Festsetzung folgte die Vorinstanz in dubio pro reo den Aussagen des Beschuldigten vom 21. Juni 2017 und übernahm den Mittelwert der von ihm damals genannten Umsätze, ausmachend CHF 75'000.00. Diese Schätzung scheint, was die Quote von einem Fünftel betrifft, angemessen. Sie berücksichtigt, wie bereits unter E. 9.3 dargelegt, die mit einer Schätzung naturgemäss verbundenen Unsicherheiten derart, dass diese tendenziell zugunsten des Beschuldigten ausfällt. Korrekturen sind jedoch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitraums vorzunehmen. Entgegen