592 Z. 940) aus dem Drogenverkauf stammen. Da bei der Festlegung von einziehbaren Beträgen und Ersatzforderungen bei Drogendelikten das Bruttoprinzip gilt (siehe oben, E. 5.10), unterliegt der Umsatz, sofern nicht mehr vorhanden, vollumfänglich einer Ersatzforderung. Bei deren Festsetzung folgte die Vorinstanz in dubio pro reo den Aussagen des Beschuldigten vom 21. Juni 2017 und übernahm den Mittelwert der von ihm damals genannten Umsätze, ausmachend CHF 75'000.00. Diese Schätzung scheint, was die Quote von einem Fünftel betrifft, angemessen.