Wie dort dargestellt, vergrösserte sich der deliktische Sockelbetrag so lange, bis am 28. Januar 2012 CHF 2'913.55 davon abgeschöpft wurden. Dieser Vermögenswert ist folglich nicht mehr vorhanden, weshalb auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu erkennen ist. Weiter wären nach den Berechnungen der Kammer wie bereits gesehen insgesamt CHF 24'395.08 der über das UBS- Privatkonto des Beschuldigten geflossenen Gelder einzuziehen. Die Vorinstanz zieht demgegenüber nur CHF 14'305.48 ein.