10. Ersatzforderung 10.1 Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist eine Ersatzforderung dann zu erheben, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um jene deliktischen Kontoguthaben, welche der Beschuldigte im Deliktszeitraum (Juli 2011 bis Juni 2013) aufgebraucht hat. Für deren Bestimmung sind nun die unter E. 9.4 hiervor angestellten Berechnungen von Relevanz: Wie dort dargestellt, vergrösserte sich der deliktische Sockelbetrag so lange, bis am 28. Januar 2012 CHF 2'913.55 davon abgeschöpft wurden.