Z. 506 ff.), womit sich der Sockelbetrag entsprechend erhöhte. Wo der Beschuldigte zugab, dass ein Teil der Einzahlungen Drogenerlös sei, ohne diesen Teil zu quantifizieren (so etwa im November und Dezember 2012, pag. 429 Z. 518 ff.), sind die Einzahlungen im Umfang von einem Fünftel anzurechnen. Per 31. Dezember 2012 resultiert daraus ein Sockelbetrag von CHF 11’736.63. Im Januar 2013, als die Einnahmen nach Angaben des Beschuldigten zur Hälfte deliktisch waren (pag. 429 Z. 547 ff.), wuchs dieser weiter an und überstieg am 28. Januar 2013 unter Berücksichtigung der vorangehenden Bezüge den legalen Kontostand (pag.