Mit diesen Überlegungen gelangt die Beschwerdekammer zu folgendem, von der Vorinstanz abweichendem Ergebnis: Im angeklagten Deliktszeitraum wies das Konto mit CHF 1'713.16 am 28. September 2012 den tiefsten Stand auf (pag. 488). Geht man davon aus, dass ein Fünftel der über das Konto geflossenen Einnahmen aus Drogenerlös stammt, ist von einem ersten Sockelbetrag von CHF 342.63 auszugehen. Bezüglich der anschliessend im Oktober erhaltenen Gutschriften meinte der Beschuldigte, es würden rund 50% aus dem Drogenverkauf stammen (pag. 428 f. Z. 506 ff.), womit sich der Sockelbetrag entsprechend erhöhte.