12 Vorinstanz klar dem Grundsatz «in dubio pro reo», indem sie nur die tiefere der vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Schätzungen berücksichtigt. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin 2, dass der Beschuldigte niemals abgestritten hat, auf das UBS-Privatkonto Einzahlungen von Drogengeldern getätigt zu haben.