592 Z. 935 ff.). Das Regionalgericht erachtet die spätere Relativierung des anfänglichen Geständnisses nicht als glaubhaft. Es schreibt dazu (E. 27 des angefochtenen Beschlusses): «Betreffend die Herkunft der restlichen CHF 281'250.00 sagte er wenig überzeugend aus, er habe wiederholt Geld abgehoben und es wieder auf das gleiche Konto einbezahlt (pag. 592 Z. 948 und Z. 951). (...); insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass A.________. die Drogenmengen anlässlich der betreffenden Einvernahme systematisch relativierte (vgl. pag. 571 Z. 172, pag. 573 Z. 246, Z. 261 ff., pag. 575 Z. 323, pag. 576 Z. 345 ff.), ferner auch Verkäufe abstritt (vgl. zu H.