len. Fraglich ist, wie dort vorzugehen ist, wo er den genauen Umfang von deliktischem Geld bei einzelnen Zahlungen nicht mehr benennen konnte. In solchen Fällen ist nach Art. 70 Abs. 5 StGB eine Schätzung vorzunehmen. Es kann dabei auf die vom Regionalgericht in Bezug auf die Ersatzforderung vorgenommenen Überlegungen verwiesen werden: Am 6. August 2013 gab der Beschuldigte an, etwa ein Viertel der insgesamt auf das UBS-Privatkonto einbezahlten CHF 375'000.00 stamme aus dem Drogenverkauf (pag. 431 Z. 647 ff.). Er korrigierte diese Aussage bei der Einvernahme vom 21. Juni 2017 dahingehend, dass es CHF 60'000.00 bis 90'000.00 Umsatz gewesen seien (pag. 592 Z. 935 ff.).