Zwar gab er bei seiner späteren Einvernahme vom 21. Juni 2017 an, damals extrem unter Stress und Psychopharmaka-Einfluss gestanden zu haben und Dinge zugegeben zu haben, von denen er im Nachhinein nicht mehr sicher gewesen sei (pag. 575 Z. 328 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht schreibt, ist diese Relativierung allgemein anzuzweifeln. Dies gilt im Besonderen für die Angaben des Beschuldigten zu den einzelnen Kontobewegungen. Zunächst dürfte er sich bei seinen tatnächsten Aussagen noch am besten an den Ursprung der einzelnen Gutschriften erinnert haben. Ausserdem machte er am 6. August 2013 nur zu einzelnen Zahlungseingängen genauere Angaben.