9. Einziehung 9.1 Von den beschlagnahmten Bargeldbeträgen zieht die Vorinstanz insgesamt CHF 23'430.50 ein. Da nicht angefochten, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. 9.2 Anders verhält es sich bei der Einziehung der beschlagnahmten Kontosaldi. Die Vorinstanz legte den vom UBS-Privatkonto G.________ einzuziehenden Betrag auf CHF 14'305.48 fest (E. 23 des angefochtenen Beschlusses). Da die Einziehung nicht angefochten ist, ist die Beschwerdekammer an diesen Betrag gebunden.