8. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. Ist die Verfolgung der Straftat jedoch einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Die Bestimmungen über die Verjährung der Einziehung sind auch auf Ersatzforderungen anwendbar (BGE 141 IV 305 E. 1.4). Da die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, noch nicht verjährt sind, ist demnach auch das Recht auf Ersatzforderungen noch nicht verjährt.