Die Staatsanwaltschaft ging somit davon aus, dass die früheren Sachverhalte nicht hinreichend erstellt sind, um dem Beschuldigten ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen. In einer derartigen Konstellation, in der keine anderen nachvollziehbaren Gründe (wie namentlich die Verjährung) für den Verzicht auf eine Anklageerhebung ersichtlich sind, geht es nicht an, trotzdem von einer hinreichenden Vortat in Bezug auf die Ersatzforderung auszugehen. Folglich ist die Festlegung einer Ersatzforderung nur im Hinblick auf solche illegalen Vermögenswerte zulässig, die dem Beschuldigten ab Juli 2011 zugegangen sind.