Dass dieser Entscheid einzig auf eine allfällig fehlende Schuld des Beschuldigten zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wären solche Straftaten verjährt (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. b und Art. 333 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft ging somit davon aus, dass die früheren Sachverhalte nicht hinreichend erstellt sind, um dem Beschuldigten ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.