Es genügt das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung (Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1). Von einer solchen Handlung kann für Zeiträume, die vorliegend keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, nicht ausgegangen werden. Indem die Staatsanwaltschaft Sachverhalte, welche sich vor Juli 2011 ereignet hatten, nicht zur Anklage gebracht hat, hat sie eindeutig erklärt, in diesen kein strafbares Verhalten zu erblicken. Dass dieser Entscheid einzig auf eine allfällig fehlende Schuld des Beschuldigten zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich.