10 um ein Verfahren gegen Sachen oder Werte handelt. Gegenstand eines solchen Verfahrens bildet laut Bundesgericht nicht die Feststellung der Schuld des Beschuldigten, sondern die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Einziehung oder einer Ersatzforderung erfüllt sind. Hierfür ist die strafrechtliche Schuld gerade nicht Voraussetzung. Es genügt das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung (Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1).