Das Regionalgericht stellt für die Festlegung der Ersatzforderungen jedoch auf Einkünfte im Zeitraum von April 2009 bis Juli 2013 ab. Es begründet dies zusammengefasst damit, dass es sich dabei um sachliche Massnahmen handle, welche von der Strafbarkeit einer bestimmten Person abgekoppelt seien. Da diese Massnahmen bei gegebenen Voraussetzungen von Amtes wegen zu verfügen seien (allenfalls in einem selbstständigen Einziehungsverfahren), müsse sich der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt nicht vollständig aus der Anklageschrift ergeben (E. 31 des angefochtenen Beschlusses). 7.2 Dem kann nicht gefolgt werden.